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Fahrrad in der Wohnung: Darf die Hausordnung das verbieten?

Wenn ein Wohnungseigentümer sein Fahrrad mit in die Wohnung nimmt, kann der Transport im Treppenhaus leicht seine Spuren hinterlassen. Dreck oder gar Beschädigungen an Treppenhaus oder Aufzug sind durchaus möglich – schließlich sind Fahrräder relativ sperrig. Darf eine Eigentümergemeinschaft es deswegen verbieten, dass Fährräder mit in die Wohnung genommen werden?

München. Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft kann in ihre Hausordnung eine Klausel aufnehmen, die es den Eigentümern verbietet, Fahrräder mit in die Wohnung zu nehmen. Eine solche Regelung liegt innerhalb des Ermessensspielraumes, den die Eigentümergemeinschaft hat. Zu dieser Einschätzung ist zumindest das Landgericht München gelangt (Urteil vom 23.11.2017, Az.: 6 S 3100/17 WEG).

Auslöser des Rechtsstreits: In einem Haus mit Eigentumswohnungen waren Aufzug und Treppenhaus verschmutzt und beschädigt worden. Als Ursache machten die Eigentümer den Transport von Fahrrädern aus. Sie wollten Abhilfe schaffen und beschlossen mehrheitlich in der Eigentümerversammlung eine Anpassung der Hausordnung. Hier wurde ein Passus eingefügt, der das Abstellen von Fahrrädern ausdrücklich in den gemeinschaftlichen Fahrradräumen, den privaten Kellerräumen und auf den Stellplätzen in der Tiefgarage erlaubte. Einen Transport in die Wohnung schloss die Regelung dagegen ausdrücklich aus.

Eigentümer will teures Fahrrad in seiner Wohnung unterstellen

Einem der Eigentümer passte das allerdings nicht: Er wollte sein 3.000 Euro teures Luxus-Fahrrad nicht im gemeinschaftlichen Fahrradkeller abstellen, weil es hier bereits Diebstähle gegeben hätte. Der Fahrradfreund wollte sein teures Velo deswegen mit in die Wohnung nehmen und argumentierte, der Transport dorthin müsse ihm zugestanden werden. Wer einen Kinderwagen oder Rollstuhl benutzt, dürfe den schließlich auch mit in die Wohnung nehmen. Mit dieser Argumentation zog der Eigentümer gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung vor Gericht.

Das Landgericht München folgte der Argumentation des Wohnungseigentümers allerdings nicht. Es ist nach Auffassung des Gerichts kein wesentlicher Teil der Nutzung einer Wohnung, Fahrräder dort einzustellen. Daher schränkt die getroffene Regelung in der Hausordnung die Eigentümer nicht unzulässig stark in der Nutzung ihres Eigentums ein.

Fahrradverbot im Treppenhaus: Fahrradfahrer nicht diskriminiert

Das Gericht befand außerdem: Die Regelung diskriminiert Fahrradbesitzer nicht gegenüber Bewohnern, die etwa einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl mit in die Wohnung nehmen. Ein Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator sei für den Nutzer nötig, um die Wohnung erreichen zu können und ein Rollstuhl werde auch in der Wohnung von seinem Nutzer gebraucht. Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz folge deswegen zwingend, dass diese Gegenstände mit in die Wohnung genommen werden dürfen – obwohl sie ähnliche Verschmutzungen im Treppenhaus hinterlassen können wie ein Fahrrad.

Auch die Hochwertigkeit des Fahrrades ließen die Richter nicht als Argument für eine Aufbewahrung in der Wohnung gelten. Der Radfahrer könnte das Velo im Fahrradkeller schließlich so gegen Diebstahl sichern, wie er es für nötig hält. Außerdem ist es nach Auffassung des Münchner Gerichts nicht unverhältnismäßig, dass die Eigentümer den Fahrradtransport komplett untersagen. Auch ein Transport mit Schutzfolien müsse nicht erlaubt werden, weil das Verbot nicht nur gegen Verschmutzung, sondern auch gegen Beschädigungen gerichtet ist, schreibt das Gericht.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst. 

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